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Art. 43

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 14 · Original-PDF

1Keiner Zone werden zugewiesen: a) Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist; b) Gebiete, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll.

2Bauten und Anlagen in diesen Gebieten bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung. 14 Bau- und Planungsgesetz 730.100 4. Abschnitt: Besondere Verhältnisse 4.1. Zonengrenzen § 44 *

1Gebäude auf Grenzen zwischen den Zonen 5a, 4, 3 und 2 dürfen nach den Vorschriften über die An­ ordnung der baulichen Nutzung in der Zone mit der grösseren Geschosszahl erstellt werden; Art und Mass der Grundstücksnutzung werden durch die Zoneneinteilung bestimmt.

2Soweit es zur Vermeidung ungesetzlicher Zustände oder störender Gegensätze nötig ist, muss die Bauweise den Vorschriften der Zone mit der kleineren Geschosszahl angepasst werden. 4.2. Gewässer *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.