Art. 35
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11 · Original-PDF
1Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen er fordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m.
2Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.
3Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 11 Bau- und Planungsgesetz 730.100
4Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dach vorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig. 2.II. Zonen 6 und 5
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.