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Art. 184
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 53 · Original-PDF
1Für die Landgemeinden treten die Vorschriften dieses Gesetzes über Erschliessungsbeiträge fünf Jah re nach ihrem Erlass in Kraft.
2Die Gemeinden können diese Frist abkürzen. Das Recht zum Erlass eigener Beitragsordnungen bleibt vorbehalten. I.6. Mehrwertabgaben
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.