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Art. 175

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 50 · Original-PDF

1Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, richten sich das Veranlagungs-, das Einsprache- und das Rekursverfahren, die Zahlungstermine und die Folgen bei verspäteter Zahlung nach den Vorschrif­ ten über die öffentliche Wasserversorgung und die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser. 8.D. Kantonsbeiträge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.