Art. 163
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 47 · Original-PDF
1Der Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussleitungen der auf öffentlichem Grund liegenden Ka nalisationen ist bis zum ersten für Unterhaltsarbeiten geeigneten Zugang auf dem Grundstück Sache der Gemeinden. Der Zugang muss möglichst nahe an der Grenze liegen. Liegt er mehr als 3 m hinter der Strassenlinie, werden die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der auf privatem Grund lie genden Teile der Anschlussleitung den zum Anschluss Verpflichteten auferlegt. *
2Schäden, die nicht auf das Alter oder einen erlaubten Gebrauch der Leitungen zurückzuführen sind, hat zu beheben, wer sie verursacht hat.
3Die Landgemeinden können abweichende Vorschriften erlassen. 8.2. Abschnitt: Finanzierung 8.A. Allgemeines
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