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Art. 162
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 47 · Original-PDF
1Die Erstellung und die Beseitigung von Kanalisationsanschlussleitungen ist Sache der zum An schluss Verpflichteten.
2Mit Arbeiten auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Kanalisationen dürfen nur dafür zugelasse ne Unternehmen beauftragt werden.
3Die Zulassung wird Unternehmen erteilt, die gewährleisten, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden. * c).bb) Unterhalt und Erneuerung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.