Art. 161
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 46 · Original-PDF
1Bei Schnee und Eis sind öffentliche Strassen und Wege begeh- und befahrbar zu halten, a) soweit sie für den Verkehr nötig sind; b) soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 46 Bau- und Planungsgesetz 730.100
2Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahrbahnen der Kantonsstras sen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kan tonsstrassen innerhalb des Baugebietes verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trottoirs ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämp fung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstösserinnen und Anstössern überbinden. *
3Gefahren und Verunreinigungen auf Strassen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.
4Handelt das Gemeinwesen, haben ihm die Pflichtigen die Kosten zu ersetzen. 4.c) Kanalisationsanschlüsse c).aa) Erstellung und Beseitigung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.