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Art. 160

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 46 · Original-PDF

1Zum Betrieb öffentlicher Erschliessungsanlagen nötige Schilder, Beleuchtungsanlagen, Hydranten, Uhren, Verankerungen, Vermessungszeichen und ähnliche Installationen sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden. Auf entgegenstehende Interessen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bei Uneinigkeit wird die Duldungspflicht durch Verfügung festgestellt.

2An Strassen und Wegen ohne Entwässerungsanlagen ist das Abfliessen des Niederschlagswassers auf die angrenzenden Grundstücke zu dulden.

3Über streitige Entschädigungsansprüche urteilt der Präsident der Expropriationskommission. Sein Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 4.b) Strassenunterhalt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.