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Art. 158

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 46 · Original-PDF

1Die für die Erschliessung zuständige Behörde beschliesst den Vollzug der Abtretungen, über deren Bedingungen sie sich verständigt hat. In den übrigen Fällen leitet sie das Schätzungsverfahren ein.

2Abtretungsbeschlüsse können durch Verträge ersetzt werden. 3.d) Rückerstattung von Kostenvorschüssen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.