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Art. 153

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 45 · Original-PDF

1Die Gemeinden sorgen für die Erschliessung ihrer Bauzonen durch Strassen und Kanalisationen, so­ weit nicht der Kanton dafür geeignete Anlagen erstellt.

2Sie können Erschliessungsaufgaben durch Vertrag dem Kanton, anderen Gemeinden oder Dritten übertragen.

3Der Kanton kann die Gemeinden zur Ableitung von Abwasser aus ausserkantonalen Gebieten ver­ pflichten. Mit Zustimmung des Kantons können sich die Gemeinden selbst dazu verpflichten. Der Kanton oder die Gemeinde, die den Anschluss zulässt, hat für die Deckung der Kosten einzustehen. 1.1.b) Kanton

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.