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Art. 134

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 40 · Original-PDF

1Durch die Umlegung soll sich am Verhältnis der Werte der eingebrachten und der zugeteilten Grund­ stücke nichts ändern. Abweichungen müssen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein.

2Anspruch auf Zuteilung hat, wer genügend Grundstücksfläche für ein zweckmässiges Grundstück einbringt. Bis zum Ende der Auflage des Gebietsabgrenzungsplanes können auch Beteiligte eine Zu­ teilung verlangen, die gemeinsam genug Grundstücksfläche einbringen.

3Wenn möglich sind gleichartige Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuteilen. Die Zuteilung von gemeinschaftlichem Eigentum anstelle von Alleineigentum ist nur mit Zustimmung der Berechtigten möglich.

4Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld zu entschädigen. 40 Bau- und Planungsgesetz 730.100 V.2. Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.