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Art. 118

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 35 · Original-PDF

1Für die öffentliche Auflage und die Anfechtung von Planungszonen gelten die Vorschriften über die Nutzungsplanung.

2Die Anzeige der Planauflage hat die Planung zu bezeichnen, deren Vollzug nicht erschwert werden darf.

3Bei der Verlängerung der Geltungsdauer von Planungszonen kann die öffentliche Planauflage unter­ bleiben.

4Die Anzeige ist Grundlage für die Aufschaltung im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe­ schränkungen. * 3.4. Abschnitt: Öffentlichkeit der Pläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.