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Art. 10
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4 · Original-PDF
1Die Zahl der zulässigen oberirdischen Vollgeschosse entspricht der Ziffer, mit der die Zone bezeich net ist.
2Ein Geschoss gilt als oberirdisch, wenn der Boden des darüber liegenden Geschosses mehr als 1,5 m über dem Messpunkt für die Wandhöhe liegt. Bei einem Gebäudeabstand zur Strassenlinie von weni ger als 3 m vermindert sich dieses Mass auf 1,2 m.
b)Dachgeschosse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.