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Art. 1 · Zweck

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1 · Original-PDF

1Dieses Gesetz dient a) der zweckmässigen und umweltschonenden Nutzung des Bodens nach den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts; b) der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität und einer nachhaltigen Sied­ lungsentwicklung, eingebettet in die grenzüberschreitende Agglomeration; c) der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in der Stadt Basel und den Landgemeinden. 1. Teil: Bauvorschriften 1. Kapitel: Baureife 1.1.1. Grundsatz 5)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.