Art. 73
BZO Zürich · S. 50 · Original-PDF
134 1 Es sind folgende Geschosse zulässig Zusatz vorschriften Teilbereiche I II III Vollgeschosse max. 3 2 2 anrechenbare Untergeschosse max. 0 1 0 anrechenbare Dachgeschosse max. 1 1 1
2Neubauten dürfen nur anstelle bestehender Gebäude und un ter Beibehaltung von deren Lage, Höhenlage und strassenseiti ger Bauflucht erstellt werden. Die Baumasse des bestehenden Gebäudes darf nicht überschritten werden. Massgebend für die Berechnung der Baumasse sind die kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Zulässige An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 fallen ausser Ansatz.
3Umbauten dürfen den Kubus des bestehenden Gebäudes vor behältlich zulässiger An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 nicht erweitern.
4Das bestehende System der Haustrennwände ist beizubehal ten.
5Es sind nur Satteldächer zulässig. Firstrichtung, Traufhöhe und Dachneigung der bestehenden Bauten sind bei Um- und Ersatz bauten zu übernehmen.
6Pro Haus und Dachfläche ist ein Dachflächenfenster mit einer Fensterfläche von maximal 0,65 m2 (Flügelmass) zulässig. Pro Haus und Dachfläche sind Lukarnen bis zu einer Breite von einem Viertel der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Dach einschnitte sind unzulässig.
7Rückwärtig sind eingeschossige Anbauten (wie Wintergärten usw.) auf maximal der Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge und mit einer Tiefe von höchstens 3 m zulässig.
8Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich von Hauptgebäuden zulässig. 133 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 134 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 50 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
9Pro Grundstück ist ein besonderes Gebäude mit einer Grund fläche von maximal 6 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3 m zulässig. Es gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.
10Abweichungen von den Zusatzvorschriften gemäss Abs. 2, 3 und 5 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies der besseren Wahrung des Gebietscharakters oder anderer öffent licher Interessen oder der Verbesserung wohnhygienischer Ver hältnisse dient und keine überwiegenden anderen öffentlichen oder schutzwürdigen nachbarlichen Interessen entgegenstehen. r. Hohe Promenade 135 Art. 74 1 Kern des Gebiets ist die Hohe Promenade, eine teil weise öffentliche Parkanlage mit seltenem Baumbestand und mit Aussicht auf Stadt und See. Dazu gehört ein kleiner Privat friedhof. Gebiets charakter
2Herrschaftliche Villen unterschiedlicher Stilepochen sind lose ins Gelände gesetzt. Auch Mittelschulen und kleinere Kirchen gehören zur Hohen Promenade.
3Mächtige Natursteinstützmauern sichern die durch Schanzen, Bahn- und Strassenbauten verursachten Geländeeinschnitte. Zusammenhängende Baumgürtel entlang von Strassenzügen, parkartige Gärten und Kreten prägen das Gebiet und die Land schaft.
4In der barocken Vorstadt Stadelhofen sind Herrschafts- und Handwerkerhäuser des 17. und 18. Jahrhunderts erhalten. Das Gebiet ist dicht bebaut und bildet einen Übergang zum inner städtischen Bereich. Mehrheitlich geschlossene Häuserzeilen sind mit Einzelbauten barocken Ursprungs durchsetzt.
5Das Vorstadtquartier am Zeltweg ist vom Biedermeierstil ge prägt. Der Strassenraum wird durch vortretende Einzelbauten und Vorgärten gegliedert. Art. 75 1 Zusätzliche Bauvorschriften A: Zusatz vorschriften Gebäudelänge max. 32 m Gebäudebreite max. 14 m
2Zusätzliche Bauvorschriften B: Gebäudelänge max. 32 m Gebäudebreite max. 14 m Gebäudeabstand im Baubereich min. 15 m 135 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 51 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
3Zusätzliche Bauvorschriften C: Vollgeschosse max. 3 maximale oberirdische Baumasse 4400 m3
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.