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Art. 73

BZO Zürich · S. 50 · Original-PDF

134 1 Es sind folgende Geschosse zulässig Zusatz­ vorschriften Teilbereiche I II III Vollgeschosse max. 3 2 2 anrechenbare Untergeschosse max. 0 1 0 anrechenbare Dachgeschosse max. 1 1 1

2Neubauten dürfen nur anstelle bestehender Gebäude und un­ ter Beibehaltung von deren Lage, Höhenlage und strassenseiti­ ger Bauflucht erstellt werden. Die Baumasse des bestehenden Gebäudes darf nicht überschritten werden. Massgebend für die Berechnung der Baumasse sind die kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Zulässige An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 fallen ausser Ansatz.

3Umbauten dürfen den Kubus des bestehenden Gebäudes vor­ behältlich zulässiger An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 nicht erweitern.

4Das bestehende System der Haustrennwände ist beizubehal­ ten.

5Es sind nur Satteldächer zulässig. Firstrichtung, Traufhöhe und Dachneigung der bestehenden Bauten sind bei Um- und Ersatz­ bauten zu übernehmen.

6Pro Haus und Dachfläche ist ein Dachflächenfenster mit einer­ Fensterfläche von maximal 0,65 m2 (Flügelmass) zulässig. Pro Haus und Dachfläche sind Lukarnen bis zu einer Breite von einem­ Viertel der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Dach­ einschnitte sind unzulässig.

7Rückwärtig sind eingeschossige Anbauten (wie Wintergärten usw.) auf maximal der Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge und mit einer Tiefe von höchstens 3 m zulässig.

8Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich von Hauptgebäuden zulässig. 133 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 134 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 50 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

9Pro Grundstück ist ein besonderes Gebäude mit einer Grund­ fläche von maximal 6 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3 m zulässig. Es gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.

10Abweichungen von den Zusatzvorschriften gemäss Abs. 2, 3 und 5 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies der besseren Wahrung des Gebietscharakters oder anderer öffent­ licher Interessen oder der Verbesserung wohnhygienischer Ver­ hältnisse dient und keine überwiegenden anderen öffentlichen oder schutzwürdigen nachbarlichen Interessen entgegenstehen. r. Hohe Promenade 135 Art. 74 1 Kern des Gebiets ist die Hohe Promenade, eine teil­ weise öffentliche Parkanlage mit seltenem Baumbestand und mit Aussicht auf Stadt und See. Dazu gehört ein kleiner Privat­ friedhof. Gebiets­ charakter

2Herrschaftliche Villen unterschiedlicher Stilepochen sind lose ins Gelände gesetzt. Auch Mittelschulen und kleinere Kirchen gehören zur Hohen Promenade.

3Mächtige Natursteinstützmauern sichern die durch Schanzen, Bahn- und Strassenbauten verursachten Geländeeinschnitte. Zusammenhängende Baumgürtel entlang von Strassenzügen, parkartige Gärten und Kreten prägen das Gebiet und die Land­ schaft.

4In der barocken Vorstadt Stadelhofen sind Herrschafts- und Handwerkerhäuser des 17. und 18. Jahrhunderts erhalten. Das Gebiet ist dicht bebaut und bildet einen Übergang zum inner­ städtischen Bereich. Mehrheitlich geschlossene Häuserzeilen sind mit Einzelbauten barocken Ursprungs durchsetzt.

5Das Vorstadtquartier am Zeltweg ist vom Biedermeierstil ge­ prägt. Der Strassenraum wird durch vortretende Einzelbauten und Vorgärten gegliedert. Art. 75 1 Zusätzliche Bauvorschriften A: Zusatz­ vorschriften Gebäudelänge max. 32 m Gebäudebreite max. 14 m

2Zusätzliche Bauvorschriften B: Gebäudelänge max. 32 m Gebäudebreite max. 14 m Gebäudeabstand im Baubereich min. 15 m 135 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 51 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

3Zusätzliche Bauvorschriften C: Vollgeschosse max. 3 maximale oberirdische Baumasse 4400 m3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.