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Art. 46

BZO Zürich · S. 40 · Original-PDF

96 1 Für sämtliche Bauten in der Altstadt gilt allseitig die Profilerhaltung gemäss Art. 28. Zusatz­ vorschriften Profilerhaltung 2Abweichungen von Abs. 1 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Gebietscharakters liegt und keine schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.