Art. 40
BZO Zürich · S. 36 · Original-PDF
87 1 Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche ersetzenden Dach- und Untergeschosse eines Grundstückes ist mindestens der im Zonenplan festgelegte An teil als Wohnfläche zu realisieren. Wohnanteil
2Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare Flä chen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung gemäss Abs. 3.
3Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Altstadt und von 300 m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung aus diesem Umkreis hinaus ist nicht zu lässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
4In Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % darf der Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, welche vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, auf höchstens folgende Werte herabgesetzt werden: 50 % in zweigeschossigen Zonen 66 % in dreigeschossigen Zonen 75 % in viergeschossigen Zonen 80 % in fünfgeschossigen Zonen
87Änderung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 22. September 2021). 36 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 4bis Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Hor te und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig von der geltenden Wohnanteilspflicht der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden. 88
5In Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 75 % können bestehende Betriebe und Einrichtungen gemäss Abs. 4 (Stichtag 1. Januar 1999) ihre Betriebsfläche um insgesamt höchstens 25 Prozentpunkte zulasten des Wohnanteils erhöhen.
6Zweitwohnungen werden nicht auf die Wohnanteilsfläche an gerechnet.
7Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bau ten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorge schriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist. Art. 41 1 In Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % sind nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Nutzweise
2Ist ein Wohnanteil von weniger als 90 % vorgeschrieben, so sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu gelassen.
3Ist ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben, sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind nicht bewilligungspflichtige Salons gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO 89. 90 Art. 42 1 Fassadenänderungen bedürfen auch bezüglich Mate rialwahl, Bearbeitungsart und Farbgebung einer baurechtlichen Bewilligung. Erweiterung der Bewilligungs pflicht
2Der Abbruch von Gebäuden und Teilen davon ist bewilligungs pflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gebietscharak ter und benachbarte Schutzobjekte nicht beeinträchtigt werden oder die Erstellung eines baurechtlich bewilligten Projektes ge sichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.