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Art. 39

BZO Zürich · S. 35 · Original-PDF

86 1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächen­ fenster sind nur gestattet, wenn sie sich gut in die Dachland­ schaft einfügen. Dachgestaltung

83Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

84Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

85Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

86Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 35 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur im ersten Dach­ geschoss zulässig.

3Im zweiten Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und klei­nere technisch bedingte Aufbauten erlaubt. Die Gesamtfläche der Dachfenster darf im zweiten Dachgeschoss höchstens einen Achtel der Bodenfläche des zugehörigen Raums betragen.

4Wo Mansardendächer, Zinnendächer und ähnliche steile Dach­ formen vorherrschen und die Mehrzahl der Gebäude mit ihrer Traufe die erlaubte Gebäudehöhe erreicht, ist eine Durchstos­ sung der für das Schrägdach zulässigen Dachebene gestattet.

5Zur Wahrung gebietstypischer Dachformen und im Interesse eines besseren Erscheinungsbilds können in den Kernzonen City, Enge, Hirschengraben, Mythenquai, Parkring, Rämi­strasse, Seefeld, Selnau, Utoquai und Zähringerstrasse Abweichungen von der Längenbeschränkung von Dachaufbauten bewilligt oder angeordnet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.