Art. 3
BZO Zürich · S. 5 · Original-PDF
7 1 Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe II ge mäss Lärmschutz-Verordnung Empfindlich keitsstufen 8: a. zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90 %; b. drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnan teil von 66 % und mehr; c. sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 83 %; d. Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von 90 %; e. Freihaltezone Typus E.
2Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III: a. zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; b. drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnan teil von weniger als 66 %; c. sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 83 %; d. Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; e. Zentrumszonen; f. Erholungszonen; g. Landwirtschaftszonen; h. allgemeine Freihaltezonen; i. Freihaltezonen Typus A, C, D und P.
3Für die Industrie- und Gewerbezonen I, II und III gilt die Emp findlichkeitsstufe IV.
4Für die Zonen für öffentliche Bauten gilt die im Zonenplan festgelegte Empfindlichkeitsstufe. Dabei werden Zonen für öf fentliche Bauten mit Spital- und Krankenheimnutzungen sowie Ausbildungseinrichtungen der Empfindlichkeitsstufe II zugeord net. Die übrigen Zonen für öffentliche Bauten Oe2 bis Oe5 und Oe7 sowie Reckenholz, Stadtgärtnerei und Wasserschutzpolizei 7 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 8 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV, SR 814.41. 5 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 Mythenquai werden der Empfindlichkeitsstufe III und Zonen für öffentliche Bauten Oe6 der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet. 9
5Für die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete, die der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet sind, gilt die Emp findlichkeitsstufe III innerhalb eines Bereichs von 25 m gemes sen ab der Grenze der bezeichneten Strassenparzelle.
6Der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnete Gebiete behalten die se Zuordnung, auch wenn der Wohnanteil im Einzelfall gestützt auf Vorschriften der Bauordnung oder des übergeordneten Rechts gesenkt wird. Art. 4 1 Für die im entsprechenden Ergänzungsplan bezeich neten Gebiete ist ein Gestaltungsplan aufzustellen. Die Gestal tungsplanpflicht entfällt, soweit nach Sonderbauvorschriften mit denselben Planungszielen gebaut wird. Gestaltungs planpflicht 10
2Ist eine zweckmässige Unterteilung möglich, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden.
3Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die vorgese henen baurechtlich bedeutsamen Massnahmen ein untergeord netes Mass überschreiten. Vorbehalten bleiben die nachstehen den Absätze. 11
4Im Gebiet Thurgauerstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan ein guter städtebaulicher Übergang zwischen der Zentrumszone Z6 entlang der Thurgauerstrasse und den anschliessenden Wohnzonen W3 und W2 sowie eine zweckmässige Erschlies sung sichergestellt werden. 12
5Im Gebiet Manegg müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Bebauung und nach haltige Umstrukturierung des ehemaligen Industriegebietes sichergestellt werden. 13
6In den Gebieten «Maag-Areal Plus» und «Geroldstrasse» müs sen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut ge staltete und nachhaltige Überbauung und Aussenräume von ho her Qualität gewährleistet sowie die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen werden. 14 9 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2023; Inkraftsetzung 1. August 2024 (STRB Nr. 1578/2024).
10Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011.
11Geändert durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008.
12Eingefügt durch GRB vom 28. November 2001; Inkraftsetzung 31. August 2002.
13Geändert durch GRB vom 25. Mai 2005; Inkraftsetzung 18. Februar 2006.
14Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011. 6 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
7Im Bereich des «Toni-Areals» müssen mit dem Gestaltungs plan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Umnutzung und Umgestaltung des bestehenden Industriege bäudes oder eine entsprechende Neuüberbauung sichergestellt werden. 15
8Auf dem Swissmillareal am Sihlquai muss mit dem Gestaltungs plan sichergestellt werden, dass das Gebiet bei einer Neunut zung und Umstrukturierung städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und in die Umgebung integriert wird. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, sobald Neu- und Erweite rungsbauten sowie wesentliche Umnutzungen nicht mehr dem bestehenden Lebensmittelproduktionsbetrieb dienen. 16
9Im Gebiet Zollstrasse müssen mit dem Gestaltungsplan eine zweckmässige Erschliessung sowie eine städtebaulich und ar chitektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Über bauung sichergestellt werden. 17
10Auf dem Zollfreilager-Areal muss mit dem Gestaltungsplan sichergestellt werden, dass das ehemalige Industriegebiet bei einer Neunutzung und Umstrukturierung zweckmässig erschlos sen sowie städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird. Dabei nehmen die sorgfältige Gestaltung der Aussenräume und deren Vernet zung mit der Umgebung einen hohen Stellenwert ein. Der Ge staltungsplan schafft ausserdem die Voraussetzungen für eine hohe Wohnqualität. 18
11Im Gebiet SBB-Areal Tiefenbrunnen muss mit dem Gestal tungsplan sichergestellt werden, dass die Nutzung des gesam ten Areals abgestimmt auf die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Verkehrs erfolgt, und dass die Überbauung der exponierten Lage entsprechend städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet wird. 19
12Mit Gestaltungsplänen wird im Hochschulgebiet Zürich-Zen trum sichergestellt, dass innerhalb des jeweiligen Gestaltungs planperimeters eine zweckmässige Feinerschliessung sowie städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Überbauungen und Aussenräume von hoher Qua lität geschaffen werden. In den Gestaltungsplänen werden die in Art. 20 Abs. 2 bis 5 festgehaltenen Vorgaben berücksichtigt. 20
15Geändert durch GRB vom 8. Juni 2005; Inkraftsetzung 30. April 2011.
16Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 26. April 2008.
17Eingefügt durch GRB vom 1. Februar 2006; Inkraftsetzung 12. April 2008.
18Eingefügt durch GB vom 30. November 2008; Inkraftsetzung 9. Mai 2009.
19Fassung gem. GRB vom 25. Oktober 2017; Inkraftsetzung 1. Dezember 2022 (STRB Nr. 833/2022).
20Fassung gem. GRB vom 5. Juni 2019; Inkraftsetzung 17. Februar 2020 (STRB Nr. 1039/2019). 7 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 13 21 14 22
15Im Gebiet Lengg muss mit Gestaltungsplänen sichergestellt werden, dass die kantonale Gebietsplanung Lengg, die die Weiterentwicklung des Gesundheits- und Forschungsstand orts Lengg zum Ziel hat, nutzungsplanerisch umgesetzt wird. Dabei müssen innerhalb des jeweiligen Gestaltungsplanperime ters städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und nachhaltige Überbauungen und Aussenräume von hoher Qualität geschaffen werden. Die maximal zulässige Fahrtenzahl des motorisierten Individualverkehrs muss im Gestaltungsplan festgesetzt werden. Die Sicherung eines übergeordneten Frei raumnetzes, der Erhalt und die Schaffung ökologisch wertvoller Lebensräume sowie die Gestaltung verträglicher Übergänge zu den angrenzenden Wohnquartieren nehmen einen hohen Stel lenwert ein. 23
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.