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Art. 36

BZO Zonenreglement Solothurn · S. 16 · Original-PDF

1Als historische Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 der Historische Kulturdenkmäler (kommunal) Kulturdenkmäler-Verordnung gelten Werke und Bauten früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. 2Die historischen Kulturdenkmäler umfassen die schützenswerten und erhaltenswerten Kulturdenkmäler. Sie sind im kommunalen Bauinventar umschrieben und im 16

711 Zonenplan 2 dargestellt. Die Schutzziele sind in den Empfehlungen der jeweiligen Inventarblätter enthalten. 3Bauliche Massnahmen an solchen Objekten sind möglichst frühzeitig, d.h. im Zeitpunkt des Vorprojektes, mit der kommunalen Baubehörde abzusprechen. 4Die für diese Objekte in § 5 jeweils festgelegten Baumasse sind nur insoweit massgebend, als der Schutzzweck und allfällige Schutzverfügungen und –bestimmungen nicht eine abweichende Mehr- oder Mindernutzung oder Geschosszahl erfordern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.