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Art. 31 · Zweck

BZO Zonenreglement Solothurn · S. 14 · Original-PDF

1Die Uferschutzzone bezweckt das Erhalten, das Fördern, das Schaffen von naturnahen Ufern mit standortgerechter, einheimischer Ufervegetation, das Freihalten von Bauten und Anlagen und das Gewährleisten des Hochwasserschutzes. Die Grundstücke GB Nrn. 932 und 1102 bilden in Bezug auf die standortgerechte und einheimische Ufervegetation eine Ausnahme. Auf diesen ist das Pflanzen insbesondere für den Erhalt und Ersatz von den für die Parkanlage typischen, nicht einheimischen Bäumen gestattet. 2Es gelten die entsprechenden Schutzbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) bzw. der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (CHemRRV).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.