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Art. 5 · Überbauungsziffer
BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 5 · Original-PDF
Anteil für Vollgeschosse/ Anteil für Unterniveau-bauten Die Überbauungsziffer wird in einen oberirdischen Anteil (Voll-, Dach- und Attikageschosse gemäss § 15ter KBV3) und einen Anteil für Unterniveaubauten gemäss § 21 bis Abs. 3 KBV) aufgeteilt. Die minimal bzw. max. zulässigen Überbauungsziffern sind zonenspezifisch und in § 48, § 49 und § 50 dieses Reglements aufgeführt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.