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Art. 40 · Uferschutzzone ausserhalb Bauzone

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 2 · Original-PDF

21 RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 2/31 ji Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement § 40 Die Kommunale Uferschutzzone ausserhalb Bauzone bezweckt die langfristige Sicherung des Gewässerraums (Freihaltung der Uferbereiche von Bauten und Anlagen) sowie die Erhaltung, Förderung und Schaffung naturnaher Ufer mit standortgerechter Ufervegetation. 1 Zweck Die kommunale Uferschutzzone ausserhalb Bauzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 21/31 ji \i Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement Die Zone ist in den Nutzungsplänen dargestellt. 2 Darstellung 3 Nutzung Es gelten die Bestimmungen gemäss der Eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV).

4Bauten und Anlagen Im Gewässerraum sind standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken zulässig. Auf Privatgrundstücken ist zudem die Errichtung von Einfriedungen aus Sicherheitsgründen zulässig. Die Detailgestaltung solcher Anlagen hat im Baugesuchverfahren zu erfolgen. Die Errichtung von Mauern ist zum Schutz vor Hochwasser zulässig, falls diese Massnahmen nicht auch ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden können. Verboten sind insbesondere - Lagern von Material, Silageballen und Abfällen aller Art, - Errichten von Holzlagern, - Lagern von Kompost (Kornpostgitter, Kornpostbehälter), - Errichten von Zäunen und Gartenanlagen (Ausnahme: Errichten von Zäunen auf Privatgrundstücken aus Sicherheitsgründen), - Schädigen von Ufern durch Beweiden. Im Übrigen gilt die eidgenössische Gewässerschutzverordnung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.