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Art. 35 · Uferschutzzone innerhalb Bauzone

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 19 · Original-PDF

Die Uferschutzzone bezweckt das Erhalten, Fördern und Schaffen naturnaher Ufer mit 1 Zweck standortgerechter Ufervegetation und das Freihalten der Uferbereiche von Bauten und Anlagen. Sie gewährleistet den Schutz vor Hochwasser und stellt den Raumbedarf der Gewässer langfristig sicher. 2 Darstellung Die Zone ist in den Nutzungsplänen dargestellt. 3 Nutzung Die Uferschutzzone ist naturnah zu nutzen.

4Bauten und Anlagen Der Unterhalt richtet sich nach § 35 ff des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15). Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen von Böschungen und das Durchforsten von Ufergehölzen sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Errichten von Stein- und Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als Lebensraum für Kleintiere. Verjüngung und Durchlichtung von Ufergehölzen sind vom Kreisförster oder dessen beauftragter Person anzuzeichnen. Unterhaltsmassnahmen richten sich nach dem Unterhaltskonzept Gewässer. 5 Gestaltung und Bewirtschaftung Für die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Bestimmungen der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201; insb. Art. 41 c) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81). 4. Zonen ausserhalb Bauzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.