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Art. 18 · Reklamen, Fahnen und Aussenmöblierung

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 10 · Original-PDF

1 Allgemein In den Wohn- und Mischzonen werden selbstleuchtende/ beleuchtete und unbeleuchtete Reklamen sowie Reklamefahnen nur dort bewilligt, wo keine übergeordneten Interessen entgegenstehen. Blinkende Werbeträger, Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen sind in allen Zonen verboten. Die Baubehörde kann Ausnahmen bewilligen.

2Vorschriften in der OrtsbildVerschärfte Vorschriften gelten innerhalb des Perimeters der Ortsbildschutzzone sowie im westlichen Bereich entlang der Oltnerstrasse zwischen der Parzelle GB Nr. 510 und GB Nr. 2022: schutzzone Ständige, fest montierte Reklamen ausserhalb der Schaufenster sind nur im Fassadenbereich als Eigenreklamen gestattet. Sie haben sich in das Ortsbild einzufügen. DachReklamen und ständige Reklamen mit Marken- und Produktbezeichnung sind verboten. In den Luftraum hinausragende Reklamen sind bis zu einer Grösse von 60x100cm, Lichtreklamen mit nur einer Buntfarbe gestattet. Die Baubehörde kann bei Wirtshausschildern und bei weit verbreiteten und allgemein bekannten Hinweisschildern wie Bushaltestellen, Tankstellen ausnahmsweise auch andere Reklamen zulassen, wenn sie das Orts- und Strassenbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Reklamen entlang und im Sichtbereich von Kantonsstrassen bedürfen der Bewilligung des kantonalen Baudepartements. Bestehende Reklamen sind weiterhin zugelassen. Das Anbringen von neuen selbstleuchtenden, beleuchteten und unbeleuchteten Reklamen und Reklamefahnen ist nicht zulässig. 3 Möblierung Aussenraum Innerhalb der Ortsbildschutzzone soll die Möblierung des Aussenraums einem qualitätsvollen Umgang mit Möblierungselementen, Farben und Material im öffentlichen Raum entsprechen. Insbesondere ist zu berücksichtigen:

–Tische und Stühle sind zurückhaltend zu gestalten, in Unifarbton, aus Metall und/ oder Holz oder aus Kunststoff mit Tragkonstruktionen aus Metall oder Holz. Lounge-Möbel sind nicht zugelassen. - Menu- und andere betriebsspezifischen Tafeln sind zurückhaltend zu gestalten. - Sonnen- bzw. Regenschirme sind bis zu einer Grösse von maximal 4.00 m x 4.00 m aus Stoff oder stoffähnlichem Material in einem Unifarbton ohne Werbeaufdrucke möglich. Die Schirme sollen als Einzelobjekten wahrgenommen werden. Bodenhülsen und Fundamente für Schirme sind möglich. - Markisen an Fassaden unterliegen einem separaten baurechtlichen Bewilligungsverfahren. - In jedem Fall sind die 1.5m Trottoirbreite gemäss Strassenverkehrsgesetz von Möblierung freizuhalten. Vor der Möblierung des Aussenraumes ist beim jeweiligen Grundeigentümer die Zustimmung einzuholen. RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 10/31 /! I' Einwoh . nergeme1nde Schönenwerd Zonenreglement Räumliche Energieplanung: Leitungsnetze Grundsatz und Zweck Die Gemeinde begrüsst einen effizienten und erneuerbaren Energieeinsatz sowie eine nachhaltige Energieversorgung. Massnahmen bezüglich Netzergänzungen und -ausbauten zur Versorgung mit erneuerbaren Energieträgern werden entsprechend unterstützt. Die Vorschriften bezwecken die optimale Koordination bei Planung, Einsatz und Nutzung von leitungsgebundenen Energieträgern und regelt die Anforderungen und Zuständigkeiten. 2 Öffentliche Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen sowie Parzellen, die die Einwohnergemeinde Schönenwerd nutzt oder im Eigentum hat, werden mit Ziel der nachhaltigen Entwicklung bewirtschaftet. Als öffentliche Institution nimmt die Gemeinde eine Vorbildfunktion bei der Sanierung von _Gebäuden und bei der Erstellung von Neubauten ein. Die Gemeinde verpflichtet sich, Um- und Neubauten im Anschlussperimeter allfälliger Fernwärmenetze gemäss Erschliessungsplan/Erschliessungsreglement an dieses anzuschliessen (vgl. Abs. 4 dieses Paragraphen). 3 Private Bauten Und Anlagen Die Gemeinde empfiehlt, dass nach Möglichkeit sowohl bestehende wie auch neue Bauten und Anlagen an bestehende Anlagen mit erneuerbaren Energien und bestehende Fernwärmenetze angeschlossen werden. Anschlusspflichten aufgrund eines rechtsgültige Erschliessungsplan sind umzusetzen (§ 7 EnGSO). 4 Neue Energieanlagen Netzergänzungen und -ausbauten von leitungsgebundenen Energieträgern / Versorgungsnetzen (z.B. Fernwärme, Wärmeversorgung mit Gemeinschaftsanlagen) bedingen einen kommunalen Erschliessungsplan nach § 39 PBG. Dieser kann projektbezogen durch die interessierten Energieanbietenden erarbeitet werden. Allfällige Benutzungs- und Anschlusspflichten können in einem Konzessionsvertrag oder in einem dem Erschliessungsplan zugehörigen Reglement geregelt werden (auf der Grundlage von § 7 EnGSO). (Erschliessungsplanung) s Koordination Mit der Erschliessungsplanung und der zugehörigen Berichterstattung wird die Koordination bzw. die räumliche Energieplanung sichergestellt. Ein frühzeitiger Einbezug der Gemeinde in die Planung und Evaluation von neuen Energieanlagen ist zwingend. 6 Zuständigkeiten und Verfahren Planungsbehörde ist der Gemeinderat. Er verabschiedet die Erschliessungsplanung nach öffentlicher Auflage / Rechtsmittelverfahren zur Genehmigung an den Regierungsrat, vorbehältlich dem Vorliegen eines unterzeichneten Konzessionsvertrags. Mit der Genehmigung kommt dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung nach § 39 Abs. 4 PBG zu. R.Re N r. 1123 vom 4. Juli 2023 11/31 \! I' II. ZONENVORSCHRIFTEN 1. Unterteilung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.