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Art. 11 · Gewerbezone mit Wohnnutzung

BZO Zonenreglement Dulliken · S. 10 · Original-PDF

1 Zweck Erhaltung und Umnutzung des Gebäudekomplexes der Schuhfabrik Hug als typische Vertreterin des Neuen Bauens. 10/22 2 Nutzung Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen. Die Wohnnutzung ist dabei nur im bestehenden Gebäude erlaubt. Untersagt ist eine Nutzung durch das Sex-Gewerbe. 3 Baumasse Die Baumasse sind durch das bestehende, schützenswerte Hauptgebäude (schützenswertes Kulturobjekt, kantonale Unterschutzstellung vorgesehen) vorgegeben. 4 Gewerbebau Zulässig ist ein Gewerbe- und Dienstleistungsgebäude parallel zur Industriestrasse. Die Gebäudehöhe darf die Höhenkote von 402.50 m ü. M. nicht überschreiben. 5 Nebenbauten Die im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung erforderlichen Nebenbauten wie Velounterstände, Garagen und Freizeitanlagen etc. können in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege realisiert werden. 6 Denkmalpflege Baugesuche sind der Kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme vorzulegen. Bauliche Massnahmen und Ergänzungen am Gebäude wie allfällige Lift- und Treppenanlagen, Balkonanbauten, Attikawohnungen, usw. oder Abbrüche sind frühzeitig mit der Kantonalen Denkmalpflege abzusprechen. Dies gilt auch für allfällige Nebenbauten und das Gewerbe- und Dienstleistungsgebäude. 7 Empfindlichkeitsstufen Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. 8 Altlasten Es gilt die Verfügung des kantonalen Amtes für Umwelt vom 21.12.2005. 9 Widerruf Falls das Gebäude nicht erhalten werden kann, entfällt auch diese Spezialzone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.