Art. 5 · Landwirtschaftszone
BZO Zonenreglement Grenchen · S. 6 · Original-PDF
1In der Landwirtschaftszone sind zulässig: Bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzungen in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau und überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau mit Erhaltung und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Ausgleichsflächen. Landwirtschaftszone
2Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Raumplanung und des kant. Planungs- und Baugesetzes.
3Baupolizeiliche Masse:
Die max. Gebäudehöhe beträgt 7.5 m
Silohöhe max. 12.0 m
4In der Landwirtschafts- und Schutzzone Witi gilt als Grundnutzung die Landwirtschaftszone.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.