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Art. 4 · Aufteilung in eine oberirdische und unterirdische Geschossflächenziffer

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 5 · Original-PDF

Geschossflächenziffer

1In Ergänzung zu § 37bis KBV wird die Geschossflächenziffer (GFZ) in einer oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) und eine unterirdische GeAufteilung in eine oberirdische und unterirdische Geschossflächenziffer schossflächenziffer (GFZu) aufgeteilt.

2In Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt wurden, darf das bestehende Volumen, unabhängig der Geschosszahl und Geschossflächen mit der zulässigen Nutzung genutzt werden. Die zulässige GeGeschossflächenziffer bei Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt wurden schossflächenziffer darf dadurch überschritten werden (Bestandesschutz,

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.