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Art. 9 · Abstellplätze / Garagenvorplätze

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 4 · Original-PDF

1 Die Grösse der Abstellplätze hat den SNV- Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen-

fachmänner zu entsprechen (SNV = Schweizerische Normen Vereinigung).

2 Die Baubehörde kann auch bei bestehenden Bauten und baulichen Anlagen Abstellplätze verlan-

gen. Innerhalb von Gestaltungsplangebieten wird ein Parkierungskonzept (unter- und oberirdisch)

festgelegt.

3 Abstellplätze, Garagenvorplätze und Waschplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die

Strasse fliesst.

4 Vorplätze vor Garagen, die senkrecht zur Strasse stehen, müssen von der Strassen- bzw. Trot-

toirlinie eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen, sofern durch Baulinien nicht ein grösserer

Abstand festgelegt ist oder die Baubehörde in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse eine

grössere Tiefe vorschreibt.

5 Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch deren Benützung der Verkehr nicht gefährdet

oder behindert wird. Insbesondere sind angemessene Ausrundungsradien zu berücksichtigen.

Bezüglich der Freihaltung der Sicht gilt § 7.

6 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht erstellt werden, hat der Grundeigentü-

mer gemäss dem Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und – gebühren eine Ersatzab-

gabe zu entrichten.

7 Bei Vorplätzen, Abstellplätzen und Gehwegen sind die wasserdichten Beläge auf ein Minimum zu

beschränken. Es sind Materialien zu wählen, die eine direkte Versickerung der Oberflächen /

Meteorwasser gewährleisten.

8 In besonderen Fällen wird die zuständige kantonale Amtsstelle zur Entscheidung beigezogen.

Kosten für Gutachten, Entscheide usw. gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

2. Sicherheit, Gesundheit und Hygiene

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.