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Art. 2 · Zuständige Behörde
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 2 · Original-PDF
1 Die Anwendung dieses Bau- und Zonenreglementes und der Kantonalen Bauverordnung ist Sache der Baukommission.
2 Für Bauvorhaben, gegen die keine Einsprache vorliegen und die keine Ermessensentscheide oder ausserordentliche Auflagen erfordern, gilt die Bauverwaltung als Baubehörde. Der Bauver-
walter entscheidet selbstständig. Die Bauverwaltung kann in jedem Fall Baugesuche der Baukom-
mission zum Entscheid vorlegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.