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Art. 19 · Brandmauern, Brandruinen, verwahrloste Gebäude

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 7 · Original-PDF

Die Baubehörde kann bei Brandruinen und verwahrlosten Gebäuden die das Orts-, Strassen- und

Landschaftsbild stören, Vorschriften über deren Gestaltung erlassen, sofern nicht in absehbarer

Zeit mit einem Neubau, resp. Anbau zu rechnen ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.