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Art. 15 · Abfallentsorgung, Containerplätze, Kompostierung, Robidog

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 5 · Original-PDF

Anlagen zur Abfallentsorgung

1 Bei Gebäuden und Gebäudegruppen ab 6 Wohnungen sowie bei gewerblichen und industriellen

Betrieben sind Anlagen zur Abfallentsorgung zu erstellen.

Containerplätze, Plätze zur Bereitstellung von Material für die Grünabfuhr und weitere

Sonderabfälle:

2 Standorte und Gestaltung der Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 3 Auch für diese Anlagen gelten die Bestimmungen gemäss § 7 4 Die Anlagen sind so zu gestalten, dass dieselben vor Witterungs- oder anderweitigen Fremdein-

wirkungen geschützt sind.

Kompostierung:

5 Es ist zu prüfen, auf welche Art die umweltgerechte Beseitigung von Abfällen aus Garten und

Küche vollzogen werden kann (offene Kompostierung oder Kompostierungsanlagen). Der Schutz

der Nachbarschaft muss gewährleistet bleiben.

Robidog:

Zur Sauberhaltung privater und öffentlicher Anlagen ist die Aufstellung von zweckmässigen Ein-

richtungen unerlässlich.

7 Die Baubehörde kann in besonderen Fällen auch bei Einfamilienhausgruppen oder Einzelhäu-

sern von diesen Anforderungen Gebrauch machen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.