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Art. 11 · Türen und Treppen
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 4 · Original-PDF
Haustüren, Gänge und Treppen von Mehrfamilienhäusern müssen folgende Mindestbreiten aufweisen: - Haustüren 100 cm - Treppen zwischen den Handläufen 100 cm - Gänge, Vorplätze 120 cm Die Anforderungen der Norm „behindertengerechtes Bauen“, über Unfallsicherheit von Hochbauten sowie des Schweiz. Ingenieur- und Architektenvereins, der Beratungsstelle für Unfallverhütung, des Verbandes Schweizerischer Bauinspektoren und der Dokumentation über Unfallsicherheit von Hochbauten, dürfen keinesfalls unterschritten werden.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.