Art. 40 · Inkraftsetzungen
BZO Unterengstringen · S. 3 · Original-PDF
1 12 B. Zonenplan (Beilage) 13 C. Ergänzungspläne und Erläuterungen 1. Kernzonenplan mit Erläuterungen 13 2. Aussichtsschutz Sparrenberg und Weid 14 D. Waldabstandslinienpläne 16 Waldabstandslinienplan Industriegebiet im Werd 17 Waldabstandslinienplan Industriegebiet Hard 18 Waldabstandslinienplan Landhauszone Sparrenberg 19 E. Gefahrenkartierung Naturgefahren 1 20 1
A. Bau- und Zonenordnung Die Gemeinde Unterengstringen erlässt, gestützt auf § 45 ff des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 (revidierte Fassung vom 1. September 1991, in Kraft seit 1. Februar 1992) und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts für ihr ganzes Gemeindegebiet die nachstehende Bau- und Zonenordnung. 1. Zonenplan und Ergänzungspläne Zoneneinteilung Art. 1
1Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt:
–Kernzone K 3.20 m3/m2
–Zentrumszone Z 3. 20 m3/m2
–Landhauszone L / W1 L 1.20 m3/m2
–2-geschossige Wohnzone locker W2 L 1.30 m3/m2
–2-geschossige Wohnzone mittel W2 M 1.40 m3/m2
–2-geschossige Wohnzone dicht W2 D 2.00 m3/m2
–3-geschossige Wohnzone W3 2.55 m3/m2
–3-geschossige Wohnzone mit WG3 2.55 m3/m2 Gewerbeanteil
- Industriezone I 10.00 m3/m2 - Gewerbezone G 5.00 m3/m2 - Zone für öffentliche Bauten ÖB - Freihaltezone F
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.
2Die Zuordnung der einzelnen Zonen in eine Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Zonenplan ersichtlich. Massgebende Art. 2 Pläne
1Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnung innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.
2Für die Kernzone gilt der Kernzonenplan im Massstab 1:500.
3Für die Waldabstandslinien und den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne im Massstab 1:500, 1:1000 resp.1:2500. Verbindlichkeit der Art. 3 Pläne
1Die in Art. 2 genannten rechtsverbindlichen Pläne liegen in der Gemeinderatskanzlei auf.
2Die Inventare des Natur- und Heimatschutzes können ebenfalls auf der Gemeinderatskanzlei eingesehen werden.
3Die mit der Bauordnung abgegebenen Pläne sind nicht rechtsverbindlich. Verhältnisse der Art. 4 Pläne
1Der Kernzonenplan und die Ergänzungspläne gehen, soweit sie zusätzliche Anordnungen und Abgrenzungen treffen, dem Zonenplan vor. 2
2. Bauzonen 2.1 Kernzonen Art. 40
Diese Bau- und Zonenordnung trat mit der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
Unterengstringen, 08. Dezember 1993
Namens der Gemeindeversammlung
Der Präsident:
W. Haderer
Der Gemeindeschreiber:
R. Bianchi
Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1024 vom 13. April 1994 und mit Beschluss Nr. 1143 vom 24. April 1996.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.