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Art. 39 · Abstand zur Nichtbauzone

BZO Unterengstringen · S. 13 · Original-PDF

1Gegenüber Nichtbauzonen haben Gebäude einen Abstand von mindestens 3.50 m einzuhalten. Vom Näherbaurecht im Sinne von § 270 PBG kann nicht Gebrauch gemacht werden. 1

2Für besondere Gebäude gilt Art. 31 BZO. 1 11 5. Schlussbestimmungen Inkraftsetzungen Art. 40 Diese Bau- und Zonenordnung trat mit der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 Unterengstringen, 08. Dezember 1993 Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: W. Haderer Der Gemeindeschreiber: R. Bianchi Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1024 vom 13. April 1994 und mit Beschluss Nr. 1143 vom 24. April 1996. -----------------------------------------------

1Änderungen von der Gemeindeversammlung beschlossen am 01. Dezember 2010. Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: P. Trombik Der Gemeindeschreiber: J. Engeli Durch die Baudirektion genehmigt mit Verfügung Nr. 135/11 vom 28.Oktober 2011. Für die Baudirektion: Ch. Zimmerhakl ----------------------------------------------- Die revidierte Bau- und Zonenordnung tritt mit der Publikation vom 04. November 2011 in Kraft. 12 B. Zonenplan

5. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.