Art. 32 · Kleinbauten, Anbauten
BZO Uitikon · S. 19 · Original-PDF
1 Für Kleinbauten und Anbauten im Sinne von § 273 PBG gilt allseitig ein minimaler Grenz- und Gebäudeabstand von 3,5 m. Kleinbauten Anbauten 2 Kleinbauten und Anbauten dürfen jedoch ohne Zustimmung des Nachbarn mit reduziertem Abstand an und bis an die Grenze gestellt werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
–maximale Gebäudelänge gegenüber der Grenze 6,5 m und nicht mehr als 1⁄3 der gemeinsamen Grenze oder Anbau an ein mindestens gleich langes nachbarliches Gebäude;
–maximale Gebäudefläche 50 m2;
–die Gesamthöhe auf der Grenze misst maximal 4 m und steigt bis zum Abstand von 3.5 m linear höchstens bis auf 5 m an.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.