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Art. 2 · Pläne

BZO Uitikon · S. 6 · Original-PDF

Zonenplan 1 Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan 1:5000 massgebend. Ein in kleinerem Massstab erstellter Zonenplan dient lediglich der Orientierung und ist rechtlich nicht verbindlich. 2 Für die Kernzone I gilt der Detailplan 1:500, für die Waldabstandslinien die Ergänzungspläne Nr. 1–14, für den Aussichtsschutz der Ergänzungsplan Gätteren-Weidli und für den Baumschutz der Ergänzungsplan Under Mangoldwis. Detail- und Ergänzungspläne Einsichtnahme 3 Ein unterzeichnetes Original des Zonenplanes sowie die Detail- und Ergänzungspläne zur Darstellung besonderer Institute der Bau- und Zonenordnung liegen im Gemeindehaus (Bauamt) auf.

II. Zonenordnung

a)Kernzonen: Gemeinsame Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.