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Art. 15 · Ortsbildschutzzone2 (Ob)

BZO Zonenreglement Dornach · S. 13 · Original-PDF

(2 siehe auch separate Teilnutzungspläne Dornachbrugg und Oberdornach) 1 Perimeter:

Die Ortsbildschutzzone ist einer Bauzone überlagert und umfasst insbesondere die engeren historischen Dorfkerne Oberdornach und Dornachbrugg.

2 Zweck:

Sie bezweckt:

–den Schutz und die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart von Strassenzügen,

räumen und -plätzen sowie Dorfpartien und Einzelobjekten,

–den Schutz der für das Ortsbild typischen Grünräume, Hofstattgebiete und Umgebungs-

bereiche,

–die Erhaltung der ortsgeschichtlich und architektonisch wertvollen Bausubstanz,

–die sorgfältige Einordnung von Um- und Neubauten.

3 Gestaltung:

Alle baulichen Massnahmen, insbesondere auch Dachaufbauten, Aussenreklamen, Garagentore, technische Vorkehrungen für die Garagierung und bauliche Massnahmen der Aussenraumgestaltung haben sich dem Zonenzweck unterzuordnen und sich namentlich hinsichtlich ihrer Stellung, Proportionen und äusseren Gestaltung ins Ortsbild einzufügen.

Dachform:

Sattel- oder Krüppelwalmdächer.

Dachneigung:

Beidseitig gleiche Neigung von mindestens 30°. Bei Anbauten und Garagen sind Ausnahmen möglich.

Dachvorsprünge:

In traditioneller Weise und Ausbildung.

Bedachungsmaterial:

Rotbraune nicht engobierte Tonziegel.

Dachaufbauten und Dachfenster:

Vereinzelte, kleine Dachaufbauten in Form von Lukarnen oder Schleppgauben oder vereinzelte Dachfenster von max. 0.70 m2 Lichtfläche können zugelassen werden, wenn dadurch die Gesamterscheinung nicht beeinträchtigt wird. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Materialien und Farbgebung der Fassaden:

Traditionelle Baumaterialien wie Holz, Stein, Verputz in warmen oder gebrochenen Tönen.

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Fenster:

In guter Proportion zur Fassadengliederung. Keine liegenden Fensterformen. Die Unterteilung mit Sprossen kann verlangt werden.

Vorplätze:

Aussenräume, Hausvorplätze, Vorgärten und Einfriedungen sind in traditioneller Art zu erhalten oder zu gestalten. Als Belag für Vorplätze kann die Baubehörde Natursteinpflästerung, Mergel, Kies, Verbundsteine oder vergleichbare Materialien verlangen.

Vorgärten:

Wo der Raum zwischen strassenseitiger Fassade und Strassengrenze traditionell als Vorgarten gestaltet ist, ist diese Nutzung und Gestaltung beizubehalten oder nach Möglichkeit wiederherzustellen.

Sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden, darf ein Teil des Vorlandes als Abstellfläche für Fahrzeuge oder Aussenverkaufsstände benützt und gestaltet werden (z.B. vor Ladenlokalen).

Siehe auch Abs. 5: Abstellplätze.

Umgebungsgestaltung:

Bei Neu- und grösseren Umbauten ist mit dem Baugesuch ein verbindlicher Umgebungsgestaltungsplan zur Genehmigung einzureichen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten:

–Abgrabungen, Auffüllungen

–Böschungen, Mauern, Einfriedungen

–Ausgestaltung der Hauszugänge, Vorplätze, Vorgärten, Beläge

–Bepflanzung, wichtigste Baumarten

–Gestaltung von Abstellplätzen

Erhaltenswerte Baumgärten und Hofstattgebiete:

Die in den Teilnutzungsplänen über die Ortsbildschutzzonen bezeichneten erhaltenswerten Gärten und Hofstattgebiete sind soweit wie möglich zu erhalten.

Hochstämmige Bäume:

Die in den Teilnutzungsplänen über die Ortsbildschutzzonen eingetragenen hochstämmigen Bäume sind soweit wie möglich zu erhalten. Bäume, die eingehen oder gefällt werden, sind durch solche einheimischer Art zu ersetzen.

4 Stellung der Bauten:

Gestaltungsbaulinien:

Die in den Teilnutzungsplänen über die Ortsbildschutzzonen eingetragenen Gestaltungsbaulinien bestimmen verbindlich die strassenseitige Lage der Bauten. Von ihnen darf rückwärtig max. 1.00 m abgewichen werden.

5 Besondere Bestimmungen:

Besondere Anforderungen an die Baueingabe:

Bei Neu- und grösseren Umbauten sind die Fassadenabwicklungen des Projektes und der angrenzenden Gebäude vollständig darzustellen.

Beratung:

Bei Neu- und tiefgreifenden Umbauvorhaben, welche die äussere Erscheinung verändern, kann die Baubehörde vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege, des Amtes für Raumplanung oder eines unabhängigen fachkundigen Beraters einholen. Die Kosten des Beizuges von Fachberatern und Gutachtern gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Der Beizug von Fachberatern und das Kostendach des Gutachtens bedürfen der Zustimmung der Bauherrschaft. Seite 14/36

Abstellplätze:

Ist die Erstellung von Abstellplätzen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht erwünscht, kann die Bau-/ Werk- u. Planungskommission in Anwendung von § 42 KBV von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreien, die Zahl beschränken, Lage und Gestaltung vorschreiben oder solche nicht zulassen.

Reklamen: 1

(1 Beachte auch die „Richtlinien für Reklamen“ (RRB vom 28.10.1996).

Das Anschlagen von Reklamen und Plakaten ist, ausser an Eingangstüren und Schaufenstern, nur an den von der Bau-/Werk- u. Planungskommission hierfür bestimmten Stellen gestattet. Kleinformatige Firmenschilder und beleuchtete Anschriften können bewilligt werden, wenn sie das Ortsbild nicht stören.

6 Ausnahmen:

Einzelne Abweichungen von den Gestaltungsbestimmungen sind gestattet, wenn eine im Interesse des Ortsbildschutzes überzeugende Lösung realisiert werden kann.

7 Gestaltungsplanpflichtige Gebiete:

In den im Zonenplan oder in den Teilnutzungsplänen festgelegten Gestaltungsplanpflichtgebieten sind gesamtheitliche Lösungen, insbesondere über die Erschliessung und die Stellung der Bauten, auszuweisen. Es sind über die allgemeinen Anforderungen von § 44 ff PBG und § 26 ff dieses Reglementes hinaus vor allem die erhaltenswerten Bauten und Aussenräume zu bezeichnen und angemessen zu schützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.