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Art. 14 · Industriezone und Gewerbezonen (In, G1, G2)

BZO Zonenreglement Dornach · S. 12 · Original-PDF

1 Zweck / Nutzung:

Die Industrie- und Gewerbezonen dienen grundsätzlich der Ansiedlung von Betrieben zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Es kann nur im Rahmen von Gestaltungsplänen gebaut werden. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 34bis PBG. Für diese und für kleinere Betriebe ohne wesentliche Auswirkungen auf Raumplanung und Umwelt kann der Gemeinderat auf die Gestaltungsplanpflicht verzichten.

Die Gestaltungspläne haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (§ 44 Abs. 1 PBG). Im Rahmen des Gestaltungsplanes ist insbesondere für verkehrsintensive Betriebe und solche mit Verkaufs- und Ausstellungsflächen ein spezieller Nachweis über ihre Auswirkungen auf die Raumordnung und den Umweltschutz zu erbringen. Massgeblich für Art und Umfang der zulässigen Nutzung ist u.a. das damit verbundene Verkehrsaufkommen.

2 Massvorschriften:

G1 G2 In

–Gebäudehöhe max. 10.50 m 10.50 m 15.00 m

–Firsthöhe1 max. 18.00 m 13.50 m 18.00 m

(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Erdgeschosses.)

–Grünflächenziffer mind. 10 % 10 %

3 Umgebung:

Die Baubehörde kann die Einfriedung, Randbepflanzung oder Überdeckung von Lager-, Umschlag- oder Abstellflächen verlangen. Sie legt die Lage und Art der Bepflanzung im Baugesuchsverfahren im Detail fest. Anstelle von 40 m2 Grünfläche kann ersatzweise ein hochstämmiger Baum verlangt werden.

4 Besondere Bestimmungen:

Die Gewerbezonen G1 unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.

Innerhalb der ehemaligen Quellwasserschutzzone der Mattenquelle, im Bereich Schutzzone S1 und S2, darf unterhalb des alten Birsbordes nicht tiefer wie 290 M.ü.M. ausgehoben Seite 12/36 werden. Oberhalb des Birsbordes darf bis -3.00 m, ab gewachsenem Terrain, ausgehoben werden. (Siehe Anhang V zu diesem Reglement).

5 Empfindlichkeitsstufe:

–Gewerbezonen G1 und G2: ES III

–Industriezone: ES IV.

6 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen. B SCHUTZONEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.