Art. 13 · Zone für öffentliche Anlagen (öA)
BZO Zonenreglement Dornach · S. 12 · Original-PDF
1 Nutzung:
In der Zone für öffentliche Anlagen sind nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Anlagen gestattet.
Eingeschossige Bauten sind zulässig, soweit sie dem Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen dienen.
Die Zone für öffentliche Anlagen ist der Abtretungspflicht im Sinne von § 34 Abs. 3 und § 42 PBG unterstellt.
2 Abtretungspflicht:
Die Zone für öffentliche Anlagen ist der Abtretungspflicht im Sinne von § 34 Abs. 3 und § 42 PBG unterstellt.
3 Empfindlichkeitsstufe:
ES III.
4 Reklamen:
Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.
Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.
Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.