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Art. 26 · Abstandsvorschriften

BZO Schlieren · S. 9 · Original-PDF

Herabsetzung des Grenzabstandes Die Grundabstände dürfen in allen Zonen je weggelassenes Vollgeschoss um 1.00 m herabgesetzt werden. Vorbehalten bleibt der kantonal-rechtliche Mindestabstand. Anmerkung Bei Näherbaurechten gemäss § 270 Abs. 3 PBG hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren seine schriftliche Zustimmung zu erklären und die Pflicht, den gemäss § 270 Abs. 3 PBG erforderlichen Grenzabstand einzuhalten, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten seines Grundstückes im Grundbuch anmerken zu lassen. Besondere Gebäude Für besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG gilt ein Grenzabstand von 3.50 m resp. ein solcher von mindestens 1.00 m, sofern das Gebäude eine Grundfläche von 20 m2 und eine Gebäudehöhe von 2.50 m nicht überschreitet. Strassenabstand Der Strassenabstand beträgt für unterirdische Gebäude 3.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.