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Art. 32 · Nutzweise
BZO Oberengstringen · S. 11 · Original-PDF
1Es sind mässig störende Gewerbe- und Industrie- wie auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2.7 Zone für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.