Art. 8
BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 10 · Original-PDF
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2Es sind vom Grenzbedarf mindestens folgende Anzahl Pflichtabstellplätze zu erstellen (Güteklasse C):
- für Bewohner: 70 %; jedoch mindestens 1 Parkfeld/Wohnung
- für Beschäftigte: 45 %
- für Besucher, Kunden: 50%; bei Einfamilienhäusern und ähnlichen Wohnformen jedoch mindestens 1 Parkfeld. Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- und Sammelgaragen dienen.
3Es ist nach der Summenbildung zu runden. Bruchteile über 0.5 sind aufzurunden.
4Die Mehrfach- und Gemeinschaftsnutzung von Abstellplätzen kann in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden, wenn diese dauernd sichergestellt werden kann.
5Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung den Normbedarf an Fahrzeugabstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die gemäss Art. 24 Abs. 2 BZO minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. 6
6Bei Neubauten mit mehr als 5 Aussenparkplätzen für Besucher und Kunden ist die Erschliessung dieser Abstellplätze zusammenzufassen. 6 Art. 25
1Spiel-, Ruheflächen und/oder Pflanzgärten müssen bei Mehrfamilienhäusern mindestens 20 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen. Sie sind an geeigneter Lage anzulegen.6 Spiel-, Ruheflächen und / oder Pflanzgärten
2Bei besonders guter Gestaltung und/oder Ausrüstung sowie in Hanglagen kann der Gemeinderat eine Reduktion der erforderlichen Mindestgrösse gewähren.3 Art. 25b 6 Flachdächer über 30 m2 sind zu begrünen, sofern sie nicht als begehbare Terrassen dienen und soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll ist. Begrünung Flachdächer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.