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Art. 7 · Art. 23 5

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 9 · Original-PDF

7 Art. 23 5 Strassenabstand

1Von Gemeindestrassen haben Klein- und Anbauten einen Abstand von mindestens 3.5 m einzuhalten.6

2Dies gilt nicht für Garagen, deren Vorplätze direkt zur Strasse gerichtet sind; dort beträgt der Abstand min. 5.5 m. Art. 24 3 4 Fahrzeugabstellplätze

1Es ist eine Mindestanzahl Pflichtabstellplätze in Prozent des Grenzbedarfs zu erstellen. Der Grenzbedarf berechnet sich aufgrund der massgeblichen Geschossflächen (mGF*) wie folgt:6

Nutzungsart BezugsBewohner, Besucher, einheit Personal Kunden

Wohnen

–Ein- und Mehrfamilienhäuser 80 m2 mGF

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.