Art. 7 · Art. 23 5
BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 9 · Original-PDF
7 Art. 23 5 Strassenabstand
1Von Gemeindestrassen haben Klein- und Anbauten einen Abstand von mindestens 3.5 m einzuhalten.6
2Dies gilt nicht für Garagen, deren Vorplätze direkt zur Strasse gerichtet sind; dort beträgt der Abstand min. 5.5 m. Art. 24 3 4 Fahrzeugabstellplätze
1Es ist eine Mindestanzahl Pflichtabstellplätze in Prozent des Grenzbedarfs zu erstellen. Der Grenzbedarf berechnet sich aufgrund der massgeblichen Geschossflächen (mGF*) wie folgt:6
Nutzungsart BezugsBewohner, Besucher, einheit Personal Kunden
Wohnen
–Ein- und Mehrfamilienhäuser 80 m2 mGF
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.