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Art. 40 · frei

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 4 · Original-PDF

40 frei * Die Grundfläche von Klein- und Anbauten beträgt max. 50 m2 (§ 2 ABV). ** Spezifische Regelung für transparente oder offene Absturzsicherungen gemäss Art. 27 BZO Art. 4 5 Geschosse Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Attika-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb der zulässigen Fassadenhöhen frei.6 Art. 5 Nutzungsanordnungen

1In der Zentrumszone Z3.6 ist von der gesamten Baumasse maximal 2/5 für mässig störendes Gewerbe zulässig. 4

2Wohnnutzung, nicht störendes Gewerbe, Verwaltungsund Dienstleistungsbetriebe sowie Bildungseinrichtungen sind unbegrenzt zulässig. 3, 6 40

* Die Grundfläche von Klein- und Anbauten beträgt max. 50 m2 (§ 2 ABV). ** Spezifische Regelung für transparente oder offene Absturzsicherungen gemäss Art. 27 BZO Art. 7 6 Geschosse Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Attika-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb der zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen frei. Art. 8 3 Art. 9 3 Art. 10 Gewerbe in Wohnzonen

1In den Wohnzonen W1.3, W1.6 und W2.6 sind nicht störende Betriebe bis zu ¼ der Baumasse zulässig.

2In dem im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet Fahrweidstrasse der Zone W2.6 sind nicht störende Betriebe bis zu ½ der Baumasse zulässig.

3In den Wohnzonen W1.3, W1.6, W2.6 sind sexgewerbliche Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen nicht gestattet. 4 Art. 11 In den Wohnzonen WG2.0 und WG3.2 sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Wohnzonen mit Gewerbeanteil

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.