Art. 2.4 · Erholungszone S1
BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 7 · Original-PDF
2.4 Erholungszone S1 Art. 15a 1 Nutzweise
1In der Erholungszone S sind Bauten und Anlagen gestattet, die mit der Nutzung eines Sport- und Freizeitbetriebes zusammenhängen. Reit- und Motorsportanlagen sind nicht zulässig.2, 6 Grundmasse
2Es sind Bauten mit einer Gesamthöhe und einer Fassadenhöhe von max. 8 m zulässig. Die Gesamthöhe ist in jedem Fall einzuhalten. Die Gebäudelänge darf max. 40 m, die Gebäudebreite max. 15 m betragen.2, 6 Einordnung
3Die Bauten und Anlagen sowie der Umschwung müssen sich gut in die Umgebung einordnen. 3. Besondere Institute 4
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.