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Art. 19 · Kernzone

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 13 · Original-PDF

K

1Zweck Die Kernzone umfasst die Gebiete, welche an die engere Kernzone entlang der Dorfgasse sowie von St. Wolfgang und der Klus anschliessen. Sie steht in engem Zusammenhang zur engeren Kernzone, ist historisch und ästhetisch bedeutsam und übernimmt Ortsbildschutzfunktion. Die Kernzone bezweckt neben der Erhaltung und Wiederherstellung des Orts- und Strassenbildes, der Bauten und ihrer Umgebung ebenfalls die zeitgemässe Erneuerung und Ergänzung.

2Grundsatz Die dörfliche Bebauungsstruktur und die ländlich geprägte Identität mit den bestehenden Gartenanlagen, welche positiv auf das Strassenbild einwirken, sind zu bewahren oder wiederherzustellen.

3Nutzung gemäss § 18 Abs. 3 dieses Reglements.

4Bauvorschriften gemäss § 51 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements. Weiter gelten die Bestimmungen von § 36 Ortsbildschutzzone dieses Reglements.

5Gebiet mit besonderen Bestimmungen Für die im Bauzonenplan als Gebiet mit besonderen Bestimmungen ausgewiesenen Parzellenteile von GB Balsthal Nrn. 1374, 1480 und 3304 besteht ein Bauverbot für Bauten und Anlagen (Neubauten oder Umnutzungen, Ausnahmen nur aus wichtigen Gründen und nach Prüfung des Einzelfalls). Eine Nutzung als Frei- und Grünraum, welcher keine Terrainveränderungen und keinen Einsatz von Pflanzenschutzmittel bedingen, kann fallweise durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt) zugelassen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.