Art. 12 · Mobilfunkanlagen
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 8 · Original-PDF
1 Optisch als solche wahrnehmbare oder freistehende Mobilfunkanlagen sind in 1. Priorität in den Industriezonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und in 2. Priorität in den Arbeitszonen, den Gewerbezonen und dergleichen zu erstellen. Ausnahmen sind zulässig, wenn in diesen Zonen (1. und 2. Priorität) nachweislich ein Standort nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch den Betreiber zu erbringen und ist durch das kantonale Amt für Umwelt prüfen zu lassen.
4 https://www.admin.ch/ch/d/sr/c700_1.html
8/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.