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Art. 11 · Solar- und Kleinwindanlagen

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 8 · Original-PDF

1Gestalterischer Grundsatz Solar- und Kleinwindanlagen sind soweit zulässig, als das Orts- und Landschaftsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie sind sorgfältig und möglichst unauffällig in die Dachgestaltung und die Umgebung zu integrieren und dürfen die Dachlandschaft und das Erscheinungsbild der Gebäude nicht stören.

2Solaranlagen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächern sind in allen Zonen grundsätzlich bewilligungsfrei (nur Meldepflicht an die Baubehörde), wenn die Anlagen genügend angepasst und die Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 lit. a - d Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.14) erfüllt sind (a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, und d. als kompakte Fläche zusammenhängen). Die Befreiung von der Baubewilligung gilt nicht bei Gebäuden in der Ortsbildschutzzone sowie bei geschützten / schützenswerten / erhaltenswerten Gebäuden. Freistehende Solaranlagen bzw. Solaranlagen an Gebäudefassaden sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

3Kleinwindanlagen Kleinwindanlagen, die auf oder neben einer Baute erstellt werden und ausschliesslich der Selbstversorgung dienen, sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.