Art. 30 · Abstandsvorschriften
BZO Birmensdorf · S. 13 · Original-PDF
1 Ist in den Wohnzonen eine Fassade länger als 19 m, so ist der Grundabstand um einen Viertel der Mehrlänge, höchstens aber auf 11 m zu vergrössern. Diese Regelung gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte Erdgeschosse sowie die darunterliegenden Untergeschosse in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung. Mehrlängenzuschlag 2 Bei einer Unterschreitung des zonengemässen Gebäudeabstandes gemäss § 270 Abs. 3 PBG werden in den Wohnzonen die massgeblichen Fassadenlängen der benachbarten Gebäude nach dem Durchstossprinzip der §§ 21-26 ABV zusammengezählt, und der Mehrlängenzuschlag berechnet sich ab einer Gesamtlänge von mehr als 19 m wie folgt: Mehrlängenzuschlag bei Unterschreitung des Gebäudeabstandes
Gebäudeabstandsunterschreitung: Mehrlängenzuschlag:
0.01 bis 2.00 m 1/8
2.01 bis 4.00 m 1/7
4.01 bis 6.00 m 1/6
über 6.00 m 1/5
Der Maximalabstand beträgt 11 m. 3 Bei Näherbaurechten gemäss § 270 Abs. 3 PBG hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren seine schriftliche Zustimmung zu erklären. Schriftliche Zustimmung bei Näherbaurecht 7. November 2008
10 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung 4 Für besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG mit einer grössten Höhe von 2.5 m und einer maximalen Länge von 4 m gilt ein Grenzabstand von 1 m. Für besondere Gebäude mit einer Gebäudehöhe von 2.5 m längs der nachbarlichen Grenze und einer maximalen Länge von 4.01 - 6 m gilt ein Grenzabstand von 2 m. Für alle übrigen besonderen Gebäude gilt ein Grenzabstand von 3,5 m. Besondere Gebäude Grenzbau 5 In den Industrie- und Gewerbezonen ist für besondere Gebäude der Grenzbau seitlich und rückwärtig zulässig, wenn
–nicht mehr als 1/3 der nachbarlichen Grenze beansprucht wird, oder
–gleichzeitig gebaut wird, oder
–an ein bestehendes Gebäude angelehnt wird.
6 In den übrigen Zonen ist der Grenzbau mit Zustimmung des Nachbarn zulässig. 7 Unterirdische Gebäude haben bei einem Fehlen von Baulinien einen Strassenabstand von 3.5 m einzuhalten. Unterirdische Gebäude
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